Grenzbebauungen in Bezug auf Gartenhäuser und Carports

grenzbebauungDie Grenzbebauung ist etwas, mit dem man sehr schnell in einen Konflikt geraten kann. Besonders im heimischen Garten kann es dahingehend zu erheblichen Problemen kommen. Laut den Bauordnungen dürfen die Bauten daher nur maximal drei Meter Höhe betragen. Das bedeutet, dass die Grenzbebauung diese Maßen vorgibt und vorschreibt. Jedoch auch nur dann, wenn man sich auf die Grenze zum Nachbarn bezieht. Dort darf die Gesamtlänge von neun Metern ebenfalls nicht überschritten werden. Zu beachten ist in dem Bereich auch, dass in dem Fall auch nur die Errichtung von Gebäuden erlaubt ist, die keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten darstellen. Geräteschuppen, Gartenhäuser oder sogar Lauben zum Schutze vor der Witterung stellen dahingehend kein Problem dar.

Grundsätzlich schreibt die Grenzbebauung aber auch vor, dass beheizbare Wohnhäuschen auf der Grenze in dem Fall ebenfalls nicht erlaubt sind. Verfügt das gebaute Gartenhaus oder Carport somit über eine Feuerstätte oder gar einen weiteren Raum, der dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden soll, muss der Grenzabstand ebenfalls von drei Metern eingehalten werden. Dementsprechend gibt es bei der Grenzbebauung genau Angaben, an die man sich halten muss. Ohne die Einhaltung der Grenzbebauung, die gleichzeitig auch in den Bauplänen verzeichnet sind, kann keine Baugenehmigung ausgesprochen werden. Bei einigen Gartenhäusern und Carports sind diese schließlich sehr wichtig, sodass man sich dahingehend informieren sollte.